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   BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56   

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BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56 (https://dejure.org/1959,1750)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1959 - VI C 422.56 (https://dejure.org/1959,1750)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1959 - VI C 422.56 (https://dejure.org/1959,1750)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundgedanken (vgl. BVerwGE 7, 228 mit weiteren Nachweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang der Abordnung des Klägers zum Rasse- und Siedlungshauptamt der SS keine Bedeutung zugemessen.

    Im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 228) auch Kommandierte, nicht nur Planstelleninhaber, Angehörige der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen sein, insbesondere dann, wenn die Kommandierung nur wegen Mangels an Planstellen bei der Gestapo-Dienststelle noch nicht in eine Versetzung umgewandelt worden war.

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 123.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 221 und 340) keine durchgreifenden Bedenken.

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 221) geklärt, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG ausschließen wollte und daß maßgebend hierbei die organisatorische Zugehörigkeit, nicht die vom einzelnen Angehörigen dieser Organisation ausgeübte Tätigkeit und seine dabei bewiesene Haltung ist.

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    Bejahendenfalls würde es darauf ankommen, ob der Kläger dorthin von Amts wegen, d.h. ohne seine förderliche Mitwirkung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -), versetzt worden war.

    Sofern der Kläger schon vor dem Übertritt in den preußischen Dienst bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden hatte, kommt es nicht mehr darauf an, ob er in den preußischen Dienst mit oder ohne seine förderliche Mitwirkung "versetzt" worden ist; die Milderungsregelung des § 67 G 131 knüpft an die Versetzung zur Geheimen Staatspolizei an; ob weitere Versetzungen innerhalb dieser Einrichtung von Amts wegen vorgenommen worden sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 221 und 340) keine durchgreifenden Bedenken.
  • BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    Im Ergebnis übereinstimmend mit diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz (BVerwGE 7, 340 mit weiteren Nachweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger in dem von ihm geleiteten Dezernat Aufgaben wahrzunehmen hatte, die sich auch auf die Angehörigen des Amtes IV bezogen und die er übrigens schon vorher innerhalb des Preußischen Geheimen Staatspolizeiamtes, anschließend im Hauptamt Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern versehen hatte.
  • BVerwG, 10.12.1958 - VI C 222.56

    Eine den versorgungsrechtlichen Status einer Beamtenwitwe regelnde Verfügung als

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
    Schon vor ihrer organisatorischen Zusammenfassung als "Geheime Staatspolizei" waren auch die Dienststellen der politischen Polizei der Länder der Geheimen Staatspolizei im Sinne der hier zur Anwendung stehenden Vorschriften zuzurechnen, und zwar von dem Zeitpunkt an, da sie ihre Aufgaben unter nationalsozialistischer Leitung als Instrument im gleichen Sinne wie die später reichseinheitlich zusammengefaßte Gestapo zu erfüllen hatten (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 222.56 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.10.1961 - VI C 202.58

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Urteilenvom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 - ausgeführt, der Begriff der "Versetzung" in § 67 G 131 sei nicht der strenge des Beamtenrechts, ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei als an eine Dienststelle der Gestapo "versetzt" anzusehen durch jeden Vorgang, durch den ein Dienstverhältnis bei der Gestapo begonnen worden sei.

    In besonders liegenden Fällen wie dem vorn erkennenden Senat durchUrteil vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 - entschiedenen mag auch bei dieser Rechtslage der Umstand Beachtung verdienen, daß die Gestapo in ihrem Geltungsbereich ihre Absichten autoritär durchzusetzen pflegte.

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Seine Auffassung, dieser Begriff sei weiter als der Versetzungsbegriff des Beamtenrechts, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1] und vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -).
  • BVerwG, 08.05.1968 - VI C 14.64
    Das genügt aber nicht, um dem Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung zu erlauben, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stand (vgl. hierzu BVerwGE 7, 228 [229 f.] und Urteile vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 - und vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).
  • BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -).
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